Blaulicht und Martinshorn - muss das sein?

 

 

Wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder gesundheitliche Schäden abzuwenden, fahren die Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn. Sie haben dadurch das sog. Wegerecht. d.h., "alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Darüber hinaus sind diese Sondersignale zur rechtzeitigen Warnung anderer Verkehrsteilnehmer und somit zur Vorbeugung von Unfällen.

Der ADAC hat eine Broschüre herausgebracht, um Verkehrsteilnehmern die korrekte Verhaltensweise in einem solchen Fall leicht verständlich zu machen.
Diese können Sie bei uns herunterladen: Broschüre "Blaulicht und Martinshorn - Was tun?" [1.469 KB]

 

Ein Rettungsdienst-Kollege beschrieb diesen Sachverhalt in einem Video

Die Idioten vom Rettungsdienst - MyVideo

 

Weiterführende Links

StVO. Straßenverkehrsordnung
WIKIPEDIA - Sondersignal

 

Auszüge aus der Straßenverkehrs-Ordnung

§35, 5a StVO
Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO) befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

§35, 8 StVO
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

§38, 1 StVO
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."

§38, 2 StVO
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und NUR zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.